Selbstbestimmungsrecht
Das am 01.11.2024 in Kraft getretene Gesetz über die Selbstbestimmung ermöglicht es transgeschlecht-
lichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen, durch Abgabe einer Erklärung beim Standesamt ihre bisher in ihrem Geburten- oder Eheregister eingetragene Geschlechtsangabe und damit einhergehend ihre(n) Vornamen zu ändern, sofern dieser der gewünschten Geschlechtsangabe entspricht.
Vor Ablauf eines Jahres nach Abgabe der wirksamen Erklärung ist eine erneute Erklärung nicht zulässig. Wird als Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne Eintragung gewünscht, wird auf Art. 2 SBGG (§ 4 Passgesetz-neu) verwiesen.
Voraussetzungen:
Jede Person kann ihren Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern und damit einhergehend ihre(n) Vornamen ändern.
Bei minderjährigen Personen ist die Beteiligung des/der gesetzlichen Vertreter(s) notwendig, bei unter Betreuung stehenden Personen die des Betreuers/Betreuerin bzw. Betreuungsgericht.
Folgende Geschlechtseinträge sind möglich:
- Männlich
- Weiblich
- Divers
- Ohne Eintragung
Auch ausländische Staatsangehörige, die
- Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen oder
- Eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalte oder
- Eine blaue Karte EU besitzen,
können die Erklärung abgeben.
Die gewünschten Erklärungen über die Änderung des Geschlechtseintrages und des/der Vornamen(s) sind bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben wird. Der Änderungswunsch ist mind. drei bis spätestens sechs Monate vor der Erklärung bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Sie können dies schriftlich mit diesem Vordruck vornehmen oder beim Standesamt persönlich vorsprechen.
Vereinbaren Sie hierzu vorab telefonisch einen Termin.
Die namensrechtliche Erklärung kostet 40 EUR (Rechtsgrundlage § 5 Abs. 1 PStG-DVO) Wirksam wird die
Erklärung mit der Eintragung beim registerführenden Standesamt. Nur dieses kann eine gebührenpflichtige Bescheinigung für die namensrechtliche Erklärung ausstellen.