Namenserklärung

Namenserklärung


Namensänderung 

Im wesentlichen sind folgende Namenserklärungen möglich:

  • Erklärung der Ehegatten zur Namensführung in der Ehe (§ 1355 Abs. 3 BGB)
  • Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens (§ 1355 Abs. 4 BGB)
  • Widerruf der vorgenannten Erklärung (§ 1355 Abs. 4 BGB)
  • Wiederannahme eines früheren Namens (§ 1355 Abs. 5 BGB)
  • Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern (§ 3 LPartG)
  • Nachträgliche Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes (§§ 1617 ff BGB)
  • Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen

Vorgehensweise:
Bitte erkundigen Sie sich vorab bei uns, ob in Ihrem Fall noch weitere Unterlagen vorzulegen sind. Auch Ihre Fragen  beantworten wir Ihnen gerne.


Benötigte Unterlagen für die Beurkundung:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister bzw. Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Evtl. Scheidungsurteil im Original mit Rechtskraftvermerk
  • Evtl. Sorgerechtserklärung des Kindes

Namensführung bei Eheschließung im Ausland

Bei einer Eheschließung im Ausland bestimmt die Rechtsordnung des jeweiligen Staates die Namensführung der Ehegatten. Für deutsche Staatsangehörige gilt jedoch, dass eine im Ausland abgegebene Namenserklärung zum Ehenamen oder Begleitnamen nur dann wirksam wird, wenn sie deutschem Recht entspricht und die deutschen Formvorschriften (Namenserklärung bei oder nach der Eheschließung) beachtet wurden.

Und dies ist nur in wenigen Ländern der Fall, da es im Ausland häufig nicht die im deutschen Recht vorgesehenen Wahlmöglichkeiten des Ehenamens gibt.

Dies bedeutet, dass selbst wenn auf der ausländischen Urkunde ein gemeinsamer Ehename aufgeführt ist, diese Ehenamensbestimmung nicht in jedem Fall auch für deutsche Staatsangehörige wirksam ist. Sollte das der Fall sein, würde für den deutschen Rechtsbereich weiterhin eine getrennte Namensführung (jeder behält seinen bisher geführten Namen) vorliegen.

Aus diesem Grunde empfehlen wir Ihnen, sich vor der geplanten Eheschließung im Ausland über die namensrechtlichen Auswirkungen zu informieren. Wir empfehlen ferner, sich nach der Eheschließung mit Ihren Geburtsurkunden und der Heiratsurkunde beim Standesamt Ihres Wohnortes vorzusprechen, um eine eventuell erforderliche Namenserklärung nach deutschem Recht nachzuholen.

Es besteht auch die Möglichkeit, ihre im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland registrieren zu lassen.

In jedem Fall sind diese Änderungen gebührenpflichtig.


Rechtsgrundlage

  • § 41 Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 5 Personenstandsverordnung (PStV)
  • § 46 Nr. 1 Personenstandsverordnung (PStV)
  • § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 1617c Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Art. 10 Absatz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)

Namenserteilung für ein Kind


  • Namenserteilung nach deutschem Recht
    Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben erhält das Kind grundsätzlich den Ehenamen, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen. Ist kein gemeinsamer Ehename erklärt worden, muss der Familienname eines Elternteils zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden.

    Bei alleinigem Sorgerecht erhält das Kind den Namen des sorgeberechtigten Elternteils. 

  • Welche Änderungen des Familiennamens durch Namenserklärung sind nach der Geburt später noch möglich?

    1. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet, die Mutter hat allein das Sorgerecht für das Kind
    Hier kann die Mutter durch die Namenserklärung "Namenserteilung" beim Standesamt dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Willigt der Vater mit seiner Unterschrift in die Erklärung ein, erwirbt das Kind unwiderruflich den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen.

    2. Die nicht miteinander verheirateten Eltern übernehmen nach der Geburtsbeurkundung durch Erklärung beim Jugendamt die gemeinsame Sorge für das Kind Die Eltern können innerhalb drei Monaten durch Erklärung beim Standesamt den Familiennamen des Kindes neu bestimmen, also z.B. vom Namen der Mutter auf den Namen des Vaters. Allerdings: Nach Ablauf dieser Frist ist eine Änderung des Familiennamens durch Erklärung nicht mehr möglich.  

    3. Die Eltern heiraten nach der Geburt, jeder Elternteil behält aber seinen bisherigen Namen
    Durch die Eheschließung wird ein gemeinsames Sorgerecht gebildet. Die Eltern können daher ebenfalls innerhalb drei Monaten den Familiennamen des Kindes neu bestimmen, also z.B. vom Namen der Mutter auf den Namen des Vaters. Aber auch hier: Nach Ablauf der Frist ist eine Änderung des Familiennamens nicht mehr möglich.  

    4. Die Eltern heiraten nach der Geburt und bilden einen gemeinsamen Ehenamen Das Kind führt z.B. bisher den Namen der Mutter. Ehename der Eltern wird nun aber z.B. der Name des Vaters: Bis zum Alter von fünf Jahren erhält das Kind automatisch als Geburtsnamen diesen neuen Ehenamen der Eltern. Über fünf Jahre kann sich das Kind (zunächst vertreten durch die Eltern) durch Erklärung beim Standesamt dem Ehenamen der Eltern anschließen.

    5. Das Kind führt bereits einen Familiennamen Ein Elternteil (hier z.B. die Mutter) heiratet (allerdings nicht den Vater des Kindes). Die Mutter erwirbt den Namen ihres Ehemannes (des Stiefvaters des Kindes) als Ehenamen. Kann das Kind ebenfalls diesen Namen erwerben? Ja. Die Mutter (beispielsweise) und ihr Ehemann (der nicht Elternteil ist) können dem Kind durch Erklärung "Namenserteilung" beim Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem Geburtsnamen des Kindes voranstellen oder anfügen.  

    Voraussetzungen:  
    -      das Kind muss im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten leben 
    -      führt das Kind bisher den Namen des anderen Elternteils, so muss dieser der Namenserteilung 
           urkundlich zustimmen 
    -      Bei gemeinsamer elterliche Sorge für dieses Kind ist bei einer Namensänderung ebenfalls die
           Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich

  • Namenserteilung nach ausländischem Recht
    Bei einem ausländischen Kind richtet sich die Namenserteilung nach dem Recht des Staates, dem es angehört, nähere Auskünfte erteilen wir Ihnen hierzu gerne.
     
  • Wo kann die Namenserteilung erklärt werden? 

-       Vor dem Standesbeamten

-       Bei den Notaren

-       Bei den Konsularbeamten der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
 

  • Wie kann die Namenserteilung erklärt werden?
    Diese erfolgt in öffentlich beglaubigter Form. 


  • Erforderliche Unterlagen:

-       Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister des Kindes mit Hinweisen oder Geburtsurkunde,
        wenn das Kind im Ausland geboren wurde

-       Gültiger Personalausweis oder Reisepass der Mutter und des Namenserteilenden

-       Sorgerechtserklärung, sofern eine solche abgegeben wurde

-       Zusätzlich bei Namenserteilung durch den neuen Ehemann der Mutter: eine Eheurkunde dieser Ehe
        oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
        öffentlich beglaubigte Zustimmung des anderen Elternteils (leiblicher Vater), sofern das Kind dessen
        Namen führt oder gemeinsames Sorgerecht besteht.

  • Was kostet die  Namenserklärung?
    Grundsätzlich beträgt die Gebühr für jede Namenserklärung 25,00 Euro.

    Gebührenfrei sind die Namenserklärungen, welche bei der Eheschließung zur Bildung eines Ehenamens abgegeben wurden, oder zur erstmaligen Bildung eines Geburtsnamens für ein Kind anlässlich der Beurkundung der Geburt.
     
  • Können Namenserklärungen widerrufen werden?
    Nein, sämtliche Namenserklärungen sind unwiderruflich.