Geburt

Anmeldung eines Neugeborenen


Sie erwarten ein Kind oder sind gerade Eltern geworden? Hier erhalten Sie Informationen zu den häufigsten Fragen, die mit der Beurkundung der Geburt des Kindes zusammenhängen.

  • Wer ist für die Geburtsbeurkundung zuständig?
    Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde. 

  • Ist eine Anzeigefrist zu beachten?
    Die Geburt eines Kindes ist dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche anzuzeigen. Der Tag der Geburt zählt bei der Berechnung der Frist nicht mit. 

  • Wer muss die Geburt anmelden?
    - Schriftliche Anzeige bei Geburt in einer Klinik:
    Die meisten Kliniken zeigen die Geburt des Kindes direkt beim Standesamt an.

    Nähere Informationen gibt Ihnen hierzu die jeweilige Klinikverwaltung

    - Hausgeburt bzw. Geburten außerhalb eines Krankenhauses oder sonstigen Einrichtung:
    ·         Bescheinigung der Hebamme / des Entbindungspflegers
    ·         Jeder sorgeberechtigte Elternteil ist zur Anzeige verpflichtet. Bei Verhinderung trifft die  
              Anzeigepflicht jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war  oder von der Geburt aus
              eigenem Wissen unterrichtet ist.
    ·         Die Anzeige ist persönlich beim zuständigen Standesamt abzugeben

  • Vorzulegende Unterlagen für die Geburtsbeurkundung:
    Der/die Anzeigende muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

    Weitere vorzulegende Unterlagen sind:
    1. Die Eltern des Kindes sind miteinander verheiratet:
    Familienstammbuch, eine Abschrift des (früheren) Familienbuches, eine Abschrift aus dem Heiratsregister oder die Heiratsurkunde

    2. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet:
    Geburtsurkunde der Mutter zur Beurkundung
    Geburtsurkunde des Vaters, wenn dieser die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt hat


    3. Die Mutter des Kindes ist geschieden:
    Unterlagen wie zu 1.

    Zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil oder die Eheurkunde der vorhergehenden Ehe mit Scheidungsvermerk benötigt. Erfolgte die Scheidung im Ausland ist ggf. eine Anerkennung dieser Scheidung erforderlich. 

    Alle Urkunden müssen im Original vorgelegt werden. Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung benötigt. In besonderen Fällen, etwa bei Spätaussiedlern, können weitere Unterlagen erforderlich sein.

  • Vorname des Kindes
    Die sorgeberechtigten Eltern bestimmen den/die Vorname(n) des Kindes.

    Gewählt werden dürfen keine Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind. Der von den Eltern gewählte Vorname darf das Wohl des Kindes nicht beeinträchtigen.

    Der gewählte Vorname muss das Geschlecht des Kindes klar erkennen lassen.
    Ist der/sind die Vorname/n beim Standesamt beurkundet, sind nachträgliche Änderungen nicht mehr möglich.
     
  • Familienname des Kindes
    1. Die Eltern sind miteinander verheiratet:
    Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes einen Ehenamen führen, bekommt das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.

    2. Die verheirateten Eltern führen keinen Ehenamen:
    Die Eltern bestimmen beide gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter als Geburtsname führen soll

    3. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet:
    ·         haben aber eine gemeinsame Sorgerechtserklärung vor dem Jugendamt abgegeben:
              Die Eltern bestimmen beide gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder den
              Familiennamen der Mutter als Geburtsname führen soll

    ·         Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht:
              Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt
     
  • Kann der Familienname durch weitere Erklärungen noch verändert werden?
    Sie erhalten weitere Informationen unter Namenserklärungen.  
     
  • Gebühren für die Geburtsbeurkundung
    Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei, ebenso die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung.

    Geburtsbescheinigungen für die Kindergeldkasse, zur Beantragung des Erziehungsgeldes, für religiöse Zwecke (Taufe des Kindes) und für die Krankenkasse werden ebenfalls gebührenfrei ausgestellt.

    Für die Ausstellung weiterer Geburtsurkunden, zum Beispiel für das Familienstammbuch, wird je Geburtsurkunde (auch internationale) 12 Euro berechnet.

  • Sorgerecht
    Verheiratete Eltern haben das Sorgerecht für das Kind gemeinsam.

    Die nicht verheiratete, volljährige Mutter hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Vater entsteht
    ·         durch Heirat der Eltern
    ·         durch Erklärung der Eltern, dass sie die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen
              werden.

    Sorgeerklärungen können nur bei einem Jugendamt beurkundet werden.

 

  • Informationen über Beurkundungen bei Tod des Kindes nach Lebendgeburt, bei Totgeburten oder Fehlgeburten

    Lebendgeburt:
    Bei einem geborenen Kind hat entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt. Ein lebend geborenes Kind wird immer, unabhängig von der Größe, im Geburtenbuch eingetragen.

    Totgeburt:
    Keines der vorstehenden Merkmale für eine Lebendgeburt liegen vor.

    Bei der Totgeburt wurde die 24. Schwangerschaftswoche erreicht oder das Kind wog wenigstens 500 Gramm.  Auch das tot geborene Kind wird im Geburtenbuch eingetragen.

    Fehlgeburt:
    Wie Totgeburt, jedoch Gewicht unter 500 Gramm und die 24. Schwangerschaftswoche wurde nicht erreicht. Diese Kinder (auch „Sternenkinder“ genannt) werden nicht im Geburtenbuch eingetragen. Über die erfolgte Geburt kann aber auf Wunsch beim Standesamt eine Bescheinigung ausgestellt werden.